Verordnungen
Abfallgebührenordnung
(Abfallgebührenordnung der Gemeinde Längenfeld.pdf)
(Änderung Abfallgebührenordnung der Gemeinde Längenfeld ab 01.01.2022.pdf)
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 16.07.2020 (zuletzt geändert durch den GR-Beschluss vom 21.12.2023) über die Erhebung von Abfallgebühren.
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, und des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung und Art der Abfallgebühren
Die Gemeinde Längenfeld hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfall- und Umweltberatung entsteht, Gebühren ein. Die Abfallgebühren werden als Grundgebühr und als weitere Gebühr eingehoben.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
- Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie die Abfall- und Umweltberatung.
- Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.
§ 3
Gebührentarif
- Grundgebühr:
Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen bzw. Gebührensätze:
a) Privathaushalte:
Erwachsene € 24,--
Kinder (bis vollendetem 14. Lebensjahr) € 12,--
b) Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen:
a. Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb (auch Cafe und Diskotheken) pro Sitzplatz € 4,80
b. Gastgewerbebetriebe mit ausschließlicher Gästebeherbergung (Pensionen) und Privatzimmervermietung pro Bett € 4,80
c. Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb und Gästebeherbergung pro Bett € 7,20
Bei Restaurantbetrieb mit gleichzeitiger Gästenächtigung werden die vermietbaren Betten auf die Sitzplätze angerechnet und die Sitzplätze somit um diese vermindert.
d. Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Büros (alle nicht sonst erfassten Gewerbebetriebe, auch Gemeindeeinrichtungen) pro Dienstnehmer, inkl. Betriebsinhaber € 4,80
c) Ferienwohnungen
a. FEWO 1-3 Betten € 26,40
b. FEWO 4-6 Betten € 52,80
c. FEWO 7-10 Betten € 79,20
d. FEWO über 10 Betten € 105,60
d) Wochenend- u. Ferienhaus
je m² Nutzfläche:
bis 40 m² € 52,80
von 41 - 150 m² € 79,20
über 151 m² € 105,60
e) Campingplatz
pro Standplatz € 24,--
f) Schutzhütte, bew. Almen u.dgl.
a. Ganzjahresbetrieb € 4,80
pro Sitzplatz
b. Sommerbetrieb (von Juni bis Oktober)
pro Sitzplatz € 2,40
g) Grünschnittentsorgung
Pauschalbetrag je gem. Haushalt € 6,00
Die Grundgebühr beinhaltet insbesondere die Aufwendungen zu Deckung der Kosten für
• die Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof
• die Problemstoffsammlung
• die Abfall- und Umweltberatung
• die Beitragsleistungen an Abfallverbänden
Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Melderegister der Gemeinde Längenfeld zum angeführten Stichtag, wobei keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitze („Zweitwohnsitze“) erfolgt. An- und Abmeldungen von Personen während des Jahres bzw. innerhalb der Stichtags-Berechnung bleiben unberücksichtigt. Bei Neugründung eines Haushaltes bzw. Auflassung desselben während des Jahres wird die Abfallgebühr aliquot nach angefangenen Monaten berechnet.
Sollte während des Jahres ein neuer Betrieb gegründet oder ein Betrieb aufgelöst werden, so wird die Abfallgebühr zum jeweiligen Vorschreibungstermin entsprechend berechnet und aliquot eingehoben. Bei aufgelassenen Betrieben werden bereits eingehobene Grundgebühren aliquot retourniert. - Weitere Gebühr:
Die weitere Gebühr gliedert sich in Restmüllgebühr, Biomüllgebühr, Sperrmüllgebühr, Altholzgebühr und Bauschuttgebühr. Es gelten für die weitere Gebühr folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührenansätze:
A) Restmüllgebühr
Die weitere Gebühr für Restmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Restmüllmenge.
B) Biomüllgebühr
Die weitere Gebühr für Biomüll beträgt € 0,23 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Biomüllmenge.
C) Sperrmüllgebühr
Die weitere Gebühr für Sperrmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Sperrmüllmenge.
D) Altholzgebühr
Die weitere Gebühr für Altholz beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Altholzmenge.
E) Bauschuttgebühr
Die weitere Gebühr für Bauschutt beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Bauschuttmenge.
F) Flachglas
Die weitere Gebühr für Flachglas beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Flachglasmenge. - Mehrwertsteuer:
Die angeführten Beträge beinhalten jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 10 %).
§ 4
Gebührenschuldner
- Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
- Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
- Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 5
Entrichtung der Gebühren
Die Gebührenvorschreibung erfolgt quartalsmäßig jeweils zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15.
Oktober eines jeweiligen Jahres.
Die Grünschnittentsorgung wird halbjährlich bis 15. Jänner und 15. Juli vorgeschrieben.
Als Stichtag für die Ermittlung der Grundgebühr gilt für alle im § 3 Abs.1 lit. a.) bis g.) angeführten
Grundgebühren der 01. Jänner, 01. April, 01. Juli und der 1. Oktober für das jeweils folgende Quartal.
§ 6
Verfahrensbestimmungen
Für Verfahren nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 in Verbindung mit dem Tiroler
Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009 anzuwenden.
§ 7
Inkrafttreten
- Die Abfallgebührenordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
- Gleichzeitig treten alle früheren Abfallgebührenverordnungen außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Erhebung eines Erschließungsbeitrages
(Erhebung eines Erschließungsbeitrages.pdf)
Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBI. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 173/2021, wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld verordnet:
§ 1
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz
Die Gemeinde Längenfeld erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,5 v.H. des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 11. April 2023, LGBI. Nr. 35/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBI. Nt. 40/2023, festgelegtn Erschließungskostenfaktors iHv Euro 218,00, sohin mit Euro 5,45 fest.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages, kundgemacht von 21.11.2016 bis 07.12.2016, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 07.11.2017 außer Kraft.
Die Gemeinde Längenfeld
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Friedhofsverordnung
(Friedhofsordnung der Gemeinde Längenfeld.pdf)
(Beiblatt zur Friedhofsordnung für Friedhof Neu.pdf)
Der Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld hat aufgrund des § 33 Abs. 6 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018 und der Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens, LGBl. Nr. 10/1953, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 108/2003 sowie des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2019, in seiner Sitzung vom 10.12.2019 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
- Die Friedhöfe Längenfeld, Huben und Gries befinden sich im Eigentum der Gemeinde Längenfeld
- Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
- Die Gemeinde hat einen Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein Verzeichnis (Grabbuch) aller auf dem Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten sowie der Angabe des Grabplatzes sowie aller Um- und Tieferlegungen zu führen.
§ 2
- Der Friedhof dient der Beisetzung von Personen unabhängig von ihrer Konfession, die
a) in der Gemeinde Längenfeld verstorben sind,
b) im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden oder
c) ein Anrecht auf Beisetzung (§ 8) in einer Grabstätte des Friedhofs haben, wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt wird. - Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
- Die Bestattungen werden auf den jeweiligen Ortsfriedhöfen für die Pfarrgemeinden Längenfeld, Huben und Gries vorgenommen. Dabei werden Personen aus der Pfarrgemeinde Längenfeld (umfasst die Ortschaften Ober- und Unterlängenfeld, Dorferseite, Riederseite, Astlehn, Runhof, Gottsgut und Burgstein) am Friedhof Längenfeld, Personen aus der Pfarrgemeinde Huben (umfasst die Ortschaften Huben, Winkle, Bruggen, Aschbach und Im Brand) am Friedhof Huben und Personen aus der Pfarrgemeinde Gries (umfasst die Ortschaft Gries) werden am Friedhof in Gries bestattet. Diesbezügliche Ausnahmen kann der Bürgermeister auf Grund eines Antrages des Nutzungsberechtigten bzw. der Angehörigen genehmigen.
- Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der Gemeinde anzumelden. Die nötigen Unterlagen sind vom Bestattungsunternehmen oder von den Angehörigen des Verstorbenen bei der Gemeinde Längenfeld vorzulegen. Die Gemeinde Längenfeld teilt daraufhin ein Grab zu. Gleichzeitig ist der Gemeinde Längenfeld der Graberhalter (Nutzungsberechtigter) bekannt zu geben.
- Die Grab- und Urnenöffnungen sowie –schließungen obliegen ausnahmslos der Gemeinde Längenfeld. II. Ortspolizeiliche Ordnungsvorschriften
II. Ortspolizeiliche Ordnungsvorschriften
§ 3
- Der Friedhof ist ständig geöffnet. Für Diebstähle und Beschädigungen innerhalb der Friedhöfe übernimmt die Gemeinde Längenfeld keinerlei Haftung.
- Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Insbesondere ist verboten:
a) das Mitbringen von Tieren und Fahrzeugen; vom Verbot ausgenommen sind Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, und die Verwendung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Menschen mit einer Behinderung dienen,
b) das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften, mit Ausnahme von Druckschriften die dem Ernst, der Pietät, der Würde und der widmungsgemäßen Benützung des Ortes entsprechen,
c) das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art,
d) das Sammeln von Spenden und
e) das Ablegen von Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen.
f) das Rauchen
g) die Verwendung von unpassenden Symbolen sowie Gefäßen für die Aufstellung (Aufbewahrung) von Blumenschmuck. Es dürfen hierfür nur der Würde des Platzes entsprechende Gefäße und Symbole Verwendung finden. Die Bediensteten der Friedhofsverwaltung sind angewiesen, nicht den Bestimmungen entsprechende Gefäße und Symbole auch ohne Rücksprache mit dem Graberhalter zu entfernen.
h) das Verunreinigen oder Beschädigen von Friedhofseinrichtungen
i) das Lärmen und Spielen. - Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofs betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 4
Die Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof darf nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der Gemeinde erfolgen. III. Einteilung von Grabstätten
III. Einteilung von Grabstätten
§ 5
- Grabstätten werden eingeteilt in:
a) Einzelgräber,
b) Doppelgräber,
c) Urnenerdgräber,
d) Urnennischen und
e) Urnenstelen - Ein Einzelgrab ist eine Grabstätte, welche einen Grabplatz vorsieht.
- Ein Doppelgrab ist eine Grabstätte, die übereinander zwei Grabplätze vorsieht.
- Ein Urnenerdgrab ist eine Grabstätte zur Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener.
- Eine Urnennische ist eine in eine Wand eingelassene Grabstätte für die Aufnahme von Urnen mit der Asche Verstorbener.
- Eine Urnenstele ist eine in eine Säule eingefasste Grabstätte für die Aufnahme von Urnen mit der Asche Verstorbener am bestehenden Grab.
§ 6
- Die Gräber sind nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung zu belegen. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl einer bestimmten Grabstelle.
- Urnen können in Einzel- und Doppelgräbern, Urnenerdgräbern, Urnennischen sowie Urnenstelen beigesetzt werden, die Entscheidung obliegt ausnahmslos der Friedhofsverwaltung.
- Die Grabstätten haben folgende Ausmaße aufzuweisen:
a) Einzelgrab Länge 110 cm Breite 90 cm
b) Doppelgrab Länge 110 cm Breite 90 cm
c) Urnenerdgrab Länge/Breite: je nach Lage am Friedhof - Für die Grabkreuze und die Grabsockel gelten folgende Maße Einzelgräber: max. Kreuzhöhe 180 cm samt Sockel max. Sockelhöhe 60 cm, davon maximal 40 cm über Wegniveau max. Sockelbreite 90 cm IV.
IV Benützungsrechte an Grabstätten
§ 7
- Das Benützungsrecht an Grabstätten wird nach Zuweisung durch die Gemeinde und Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr erworben.
- Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht:
a) die zulässige Anzahl von Särgen oder Urnen beisetzen zu lassen
b) ein Grabmal aufzustellen c) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken. - In der Grabstätte können neben dem Benützungsberechtigten nach seinem Willen Angehörige bestattet werden. Die Bestattung weiterer Personen bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
§ 8
- Alle Grabstätten sind spätestens 12 Monate nach erfolgter Beisetzung in einer Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Die Pflegepflicht bezieht sich auch auf die Zwischenabstände zu den nächsten Grabstätten und/oder Wegen, Friedhofsbegrenzungen (Mauern etc.).
- Jede Grabstätte ist mit einem ortsüblichen Grabmal zu versehen.
- Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten so herzustellen und instand zu halten, dass eine Gefährdung von Personen bzw. eine Beschädigung von Sachen ausgeschlossen ist. Die Haftung für Schäden liegt beim Grabbenürtungsberechtigten.
- Die Wahrung des Friedhofsbildes und die Pflege des Kriegerdenkmales obliegt der Gemeinde Längenfeld. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, verrostete Kreuze und vernachlässigte Grabdenkmäler zu beseitigen.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage von Unterlagen (Skizze, Fotos und Prospekte) verlangen, falls ihr dies notwendig erscheint.
- Werden Grabmäler und Einfriedungen – entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung – errichtet oder abgeändert, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden.
§ 9
- Die Grabmäler sind dauerhaft zu erstellen.
- Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Einfriedung erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen.
- Verunreinigungen und Beschädigungen der Wege, Grabzwischenräume und benachbarter Grabstätten, welche bei der Durchführung von Arbeiten entstehen, sind vom Graberhalter sofort zu beseitigen bzw. zu sanieren.
- Nach Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen. Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungsfrist, bauliche Anlage (Grabmäler) ein Jahr nach Ablauf der Nutzungsfrist in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 10
- Das Benützungsrecht für ein Einzelgrab, ein Doppelgrab, ein Urnenerdgrab, eine Urnennische und eine Urnenstele beträgt 15 Jahre.
- Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht:
a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen,
b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken,
c) ein dieser Verordnung entsprechendes Grabmal aufzustellen.
§ 11
- Eine Verlängerung der unter 1. festgelegten Frist kann, solange genügend freie Grabplätze vorhanden sind, gegen Bezahlung der entsprechenden laufenden Jahresgebühren jeweils auf die Dauer von 10 Jahren genehmigt werden.
- Das Ablaufen des Benützungsrechtes ist von der Gemeinde ein Jahr vorher durch schriftliche Mitteilung an den Benützungsberechtigten bekannt zu machen. (3) Nach Ablauf der Nutzungsfrist hat die Gemeinde Längenfeld wieder das volle Zugriffsrecht.
§ 12
- Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich.
- Nach dem Tode des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Personen gleich erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein. Bei gleich nahen Verwandten gebührt der Vorrang dem an Lebensjahren Älteren.
§ 13
- Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
a) nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wurde,
b) mit Verzicht, soweit kein Eintrittsberechtigter innerhalb von zwei Monaten seinen Anspruch geltend gemacht hat oder
c) bei Auflassung des Friedhofs. - Nach Erlöschen des Benützungsrechtes ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen.
- Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefrist über die Grabstätte frei verfügen.
V. Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten
§ 14
- Die Grabstätte ist innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise anzulegen, mit einem Grabmal zu versehen und während der gesamten Dauer des Benützungsrechtes zu pflegen bzw. in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.
- Die Grabstätte ist so auszugestalten, dass von ihr keine Licht-, Geräusch- oder andere Emissionen ausgehen, die geeignet sind, die Würde des Friedhofs zu beeinträchtigen oder andere Friedhofsbesucher zu stören.
- Digitale Grabsteine (Grabsteine, in denen ein solarbetriebener intelligenter Bildschirm eingebaut ist) sind unter Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) möglich.
- Widerspricht die Ausgestaltung einer Grabstätte den Abs. 1,2 oder 3, hat die Gemeinde den Benützungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den der Würde des Ortes entsprechenden Zustand herzustellen.
§ 15
Einer Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) bedürfen die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen sowie das Anpflanzen von Bäumen und winterharten Sträuchern. VI. Sanitätspolizeiliche- und Bestattungsvorschriften
VI. Sanitätspolizeiliche- und Bestattungsvorschriften
§ 16
- Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung für Särge beträgt am Friedhof Längenfeld 15 Jahre, im Friedhofsteil, Sektor A (rot schraffiert lt. Plan) im Bereich Nähe Kirche beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Am Friedhof in Huben und in Gries beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg in einer Tiefe von 2,20 m eingestellt worden ist. Ansonsten ist der zuerst beigesetzte Sarg tiefer zu legen. In Ausnahmefällen kann die Ruhefrist mit Genehmigung des Bürgermeisters geringfügig unterschritten werden, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestruhefrist von 10 Jahren ist jedoch nicht erlaubt.
- Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung für Urnen beträgt 10 Jahre.
- Nach Ablauf der Ruhefrist sind allenfalls freigelegte Knochenreste oder Aschenreste, unter Wahrung der Würde des Verstorbenen, von der Gemeinde in einem Sammelgrab beizusetzen.
- Urnen, die aus beständigem Material sind, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benutzungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in einem Erdgrab verwahren.
§ 17
Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung 15 Jahre und älter sind, können innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Verständigung durch die Friedhofsverwaltung für den Nächststerbenden neu zugewiesen werden. Die Reihenfolge der Neubelegung dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 180 cm, bei Tieferlegungen 220 cm zu betragen.
- Der Abstand der einzelnen Grabstätten voneinander hat mindestens 30 cm zu betragen.
- Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen. Dies kann sowohl in Urnenerdgräbern in einer Tiefe von mindestens 50 cm, in Urnennischen oder in Urnenstelen erfolgen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen.
VII. Strafbestimmungen
§ 19
- Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind, werden sie vom Bürgermeister nach § 18 Abs. 2 der TGO mit Geldstrafen bis zu EUR 2.000,- bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
- Im Übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß Gemeindesanitätsdienstgesetz und werden nach den dort festgelegten Strafsätzen geahndet.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 20
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofs und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen sind in der Friedhofsgebührenverordnung festgelegt. § 21 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher in Geltung stehende Friedhofsordnung der Gemeinde Längenfeld vom 13.01.2004 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister (Richard Grüner)
Friedhofsgebührenverordnung
(Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Längenfeld.pdf)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Ziffer 4 des Finanzausgleichgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBI. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat von Längenfeld in seiner Sitzung vom 01. Juli 2014 (zuletzt geändert durch GR-Beschluss vom 21.12.2023) folgende Friedhofsgebührenordnung für alle Friedhöfe im Gemeindegebiet von Längenfeld beschlossen:
§1
Zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Erhaltung des Friedhofes werden für die Benützung der Grabstätten und die Inanspruchnahme der übrigen Friedhofseinrichtungen Gebühren eingehoben.
§2
1. Für die Benützung der Leichenhalle beträgt die Gebühr € 22,00 ohne MwSt. und wird von der Gemeinde Längenfeld verrechnet.
2. Für die Benützung der Grabstätten werden folgende Grabbenützungsgebühren von der Gemeinde Längenfeld eingehoben:
a) bei erstmaliger Zuweisung einer Grabstätte wird eine einmalige Gebühr eingehoben: für ein Einzelgrab in der Höhe von € 73,00, für ein Urnengrab in der Höhe von € 218,00
b) Urnenbeisetzung in ein bestehendes Grab: einmalige Gebühr in der Höhe von € 100,00
c) Urnenbeisetzung an einem bestehenden Grab: Montage an einem bestehenden Grabstein bzw. Grabkreuz mit spezieller Vorrichtung: einmalige Gebühr in der Höhe von € 100,00
d) eine laufende Jahresgebühr: für ein Einzelgrab in der Höhe von € 32,00, für ein Urnengrab in der Höhe von € 32,00
§3
Für die Öffnung und Schließung einer Grabstätte (Einzelgrab) wird von der Gemeinde Längenfeld eine Graberrichtungsgebühr in der Höhe von 550,00 ohne MwSt. verrechnet. Für die Graböffnung vom 15.12. – 15.03. wird weiters ein Winterzuschlag von € 54,00 ohne MwSt. verrechnet.
- Die Urnengräber sind mit einer Granittafel zu verschließen. Diese wird von der Gemeinde Längenfeld angeschafft. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen bzw. werden kostendeckend eingehoben.
- Die Beschriftung für ein Urnengrab wird einheitlich über die Gemeinde Längenfeld oder das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen bestellt. Für die Bronzetafel im Ausmaß von 40 x 40 cm samt Beschriftung werden die Kosten vom Nutzungsberechtigten getragen bzw. werden kostendeckend eingehoben.
- Für eine zusätzliche Belegung eines Urnengrabes werden € 73,00 ohne MwSt. für das Öffnen und Schließen sowie eine neue Bronzetafel (siehe vorheriger Punkt) verrechnet.
- Die für die Umlegung und Exhumierung anfallenden Kosten sind vom Nutzungs-berechtigten zu tragen bzw. werden kostendeckend eingehoben.
§4
Die Gebühren werden vom Gemeinderat jährlich festgesetzt.
§5
Die Gebührenpflicht entsteht für die Grabbenützungsgebühr zum Zeitpunkt der Zuweisung einer Grabstätte, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen.
§6
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benützungsrechtes, im Todesfall seine Erben. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO iVm dem Tiroler Abgabengesetz – TabgG, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§7
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofsgebührenverordnung außer Kraft.
Angeschlagen am 21.12.2023
abgenommen am 05.01.2024
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe
(Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe.pdf)
(Leitfaden zur Feststellung eines Freizeitwohnsitzes.pdf)
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 08. November 2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022 wird verordnet:
§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Gemeinde Längenfeld legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 224,--b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 448,--c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 648,--d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 920,--e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 1.288,--f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 1.656,--g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 2.024,--fest.
§ 2 Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe
Die Gemeinde Längenfeld legt die Höhe die monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 40,--b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 80,--c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 112,--d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 160,--e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 216,--f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 280,--g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 344,--fest.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 10. Dezember 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Gebühren- bzw. Indexanpassungen für das Jahr 2024
Verordnung - Gebühren- bzw. Indexanpassungen für das Jahr 2024
Augrund des § 17 Abs 3 Z 2 und 4 des Finanzausgleichsgesetzts 2017, BGBI. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 112/2023, des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBI. Nr. 36/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 173/2021, wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld verordnet:
Artikel I
Die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Längenfeld, kundgemacht von 21.11.2016 bis 07.12.2016, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2018, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2023 geändert wie folgt:
(1) Die Benützungsgebühr nach § 4 Abs 2 beträgt Euro 2,60 je m3 Wasserverbrauch inkl. gesetzl. USt.
Artikel II
Die Abfallgebührenordnung der Gemeinde Längenfeld kundgemacht von 16.07.2020 bis 31.07.2020, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 30.11.2021, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2023 geändert wie folgt:
- Die Grundgebühr nach § 3 Abs 1 beträgt jährlich:
- Privathaushalte:
Erwachsene Euro 24,00
Kind (inkl. 14. Lebensjahr) Euro 12,00
- Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen:
- Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb (auch Cafe & Diskotheken)
pro Sitzplatz Euro 4,80
- Gastgewerbebetriebe mit ausschließlicher Gästebeherbergung (Pensionen) & Privatzimmervermietung
pro Bett Euro 4,80
- Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb und Gästebeherbergung
pro Bett Euro 7,20
- Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Büros (alle nicht sonst erfassten Gewerbebetriebe, auch Gemeindeeinrichtungen)
pro Dienstnehmer, inkl. Betriebsinhaber Euro 4,80
- Ferienwohnungen
- FEWO 1-3 Betten Euro 26,40
- FEWO 4-6 Betten Euro 52,80
- FEWO 7-10 Betten Euro 79,20
- FEWO über 10 Betten Euro 105,60
- Wochenend- und Ferienhaus
Je m² Nutzfläche
bis 40 m² Euro 52,80
von 41-150 m² Euro 79,20
über 151 m² Euro 105,60
- Campingplatz
pro Standplatz Euro 24,00
- Schutzhütte, bew. Almen udgl.
- Ganzjahresbetrieb
pro Sitzplatz Euro 4,80
- Sommerbetrieb (Juni-Oktober)
pro Sitzplatz Euro 2,40
- Grünschnittentsorgung
Pauschalbetrag je gem. Haushalt Euro 6,00
- Für die weitere Gebühr nach § 3 Abs 2 gelten nachstehende Gebührensätze:
- Restmüllgebühr
Die weitere Gebühr für Restmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Restmüllmenge wobei die Restmüllmindestmenge ab 01.01.2024 20 kg beträgt.
- Biomüllgebühr
Die weitere Gebühr für Biomüll beträgt € 0,23 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Biomüllmenge.
- Sperrmüllgebühr
Die weitere Gebühr für Sperrmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Sperrmüllmenge.
- Altholzgebühr
Die weitere Gebühr für Altholz beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Altholzmenge.
- Bauschuttgebühr
Die weitere Gebühr für Bauschutt beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Bauschuttmenge.
- Flachglas
Die weitere Gebühr für Flachglas beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Flachglasmenge.
- Schlacht- und Fischabfälle
Die weitere Gebühr für Schlacht- und Fischabfälle beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Schlacht- und Fischabfallmenge.
- Wurzelstock
Die weitere Gebühr für Wurzelstöcke beträgt € 25,00 pro am Recyclinghof entsorgtes Stück Wurzelstock.
- Siloballen
Die weitere Gebühr für Siloballen beträgt € 15,00 pro am Recyclinghof entsorgtes Stück Siloballen.
- Sondermüll
- Die weitere Gebühr für Autoreifen bis zu einem Durchmesser von 90 cm beträgt € 0,26 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgten Autoreifenmenge.
- Die weitere Gebühr für Laderreifen (LKW und Traktoren) beträgt € 0,46 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgten Laderreifenmenge.
Artikel III
Die Hundesteuerverordnung der Gemeinde Längenfeld, kundgemacht von 14.11.2018 bis 29.11.2018, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2023 geändert wie folgt:
- Die Höhe der Steuer für einen Hund nach § 2 Abs 1 Satz 1 beträgt Euro 80,00.
- Der erhöhte Steuersatz nach § 2 Abs 1 Satz 2 beträgt Euro 120,00.
Artikel IV
Die Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Längenfeld, kundgemacht von 15.07.2014 bis 30.07.2014, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.12.2023 geändert wie folgt:
Die laufende Jahresgebühr für die Grabbenützung nach § 2 Abs 2 lit d beträgt:
Einzelgrab Euro 32,00
Urnengrab Euro 32,00
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuer.pdf)
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 30.10.2018 über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z2 des Finanzausgleichgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 144/2017, wird verordnet:
§ 1 Hundesteuer
Die Gemeinde Längenfeld erhebt eine Hundesteuer.
§ 2 Steuersätze, Steuerbefreiung
(1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, pro 1. Hund € 60,00 im Jahr und jeden weiteren Hund € 100,00 im Jahr.
(2) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten.
§ 3 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. Endet die Hundehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenanspruch erst am Ende des Jahres. Die Vorschreibung wird 1x im Jahr (Oktober) vorgenommen. Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Erlöschen der Abgabenpflicht maßgebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden.
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Halter eines jeden Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrer Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Kanalgebührenordnung
Der Gemeinderat von Längenfeld hat in seiner Sitzung vom 08. Nov. 2016 (zuletzt geändert durch Gr-Beschluss vom 21.12.2023) auf Grund des § 15 Abs. 3 Ziffer 4 FAG 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der jeweils geltenden Fassung, nachstehende Kanalgebührenordnung beschlossen:
§ 1 EINTEILUNG DER GEBÜHREN:
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage erhebt die Gemeinde Bezugsgebühren in der Form:
a) einer einmaligen Kanalanschlussgebühr
b) einer laufenden Kanalbenützungsgebühr
§ 2 KANALANSCHLUSSGEBÜHR:
1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Gemeindekanalanlage eine Kanalanschlussgebühr.
Das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses gemäß § 5 Abs. 2 der Kanalordnung wird hiedurch nicht berührt.
2. Die Gebührenpflicht entsteht im Falle der erstmaligen Errichtung der Gemeindekanalanlage mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes der zur der jeweiligen Ortschaft (Siedlung), in deren Bereich die anschlusspflichtigen Grundflächen und Gebäude liegen, führenden Sammelstränge.
Subsidiär gilt folgendes:
Die Gebührenpflicht entsteht für alle an die Gemeindekanalanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Grundflächen und Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Sollte der tatsächliche Anschluss bereits vor dem Inkrafttreten dieser Kanalgebührenordnung erfolgt sein, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalgebührenordnung.
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
4. Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben.
§ 3 KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR:
1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Gemeindekanalanlage für die laufende Benützung eine Jahresgebühr. Diese wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das sind der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage, für Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens, sowie für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage festgesetzt.
2. Die Kanalbenützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Gebäude jährlich zu bezahlen.
§ 4 BERECHNUNG DER KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN:
1. Die jährliche Bemessungsgrundlage wird entweder durch eine Pauschalierung, durch einen Wasserzähler oder nach dem Punktesystem festgesetzt.
2. Die Kanalbenützungsgebühr wird je Kubikmeter Wasserverbrauch aufgrund des Jahreserfordernisses im Sinne des § 3 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung vom Gemeinderat jährlich festgesetzt. Die Kanalgebühr beträgt derzeit € 2,60 pro m³ Wasserverbrauch inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Für die Übernahme von überdurchschnittlich verschmutztem Abwasser wird ein Starkverschmutzerzuschlag verrechnet, welcher von der Abwassermenge des Betriebes und vom Verschmutzungsgrad des Abwassers abhängt. Die Berechnung des Verschmutzungsgrades erfolgt entsprechend der vom staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent ZT Kanzlei Dr. Gruber vorgeschlagenen Berechnungsformel vom 25.05.2016.
a.) Starkverschmutzerzuschlag Fettabscheider: Ein Starkverschmutzerzuschlag wird eingehoben für Gastronomiebetriebe, welche den Fettabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut, gewartet oder entsorgt haben.
Nenngröße NG Starkverschmutzerzuschlag Starkverschmutzerzuschlag (€).
2 K * 21 € 1.858,50
4 K * 42 € 3.717,00
6 K * 63 € 5.575,50
8 K * 84 € 7.737,00
10 K * 105 € 9.292,50
Für die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages wird immer die Nenngröße des Fettabscheiders eingesetzt, welche im Entsorgungsvertrag (Bemessung gemäß ÖNORM EN 1825-2) definiert wurde.
Die Verrechnung erfolgt immer rückwirkend für ein Jahr in welchem keine Entsorgung des Fettabscheiders durchgeführt wurde bzw. noch kein Fettabscheider vorhanden war, erstmalig für das Jahr 2017.
b.) Starkverschmutzerzuschlag Ölabscheider: Ein Starkverschmutzerzuschlag wird weiters eingehoben für Betriebe des Bereichs Fahrzeugtechnik (Definition gemäß AEV Fahrzeugtechnik), welche den Ölabscheider nicht ordnungsgemäß eingebaut, gewartet oder entsorgt haben.
Nenngröße NG Starkverschmutzerzuschlag Starkverschmutzerzuschlag (€)
2 K * 42 € 3.717,00
4 K * 84 € 7.734,00
6 K * 126 € 11.151,00
8 K * 168 € 14.868,00
10 K * 210 € 18.585,00
Für die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages wird immer die Nenngröße des Ölabscheiders eingesetzt, welche im Entsorgungsvertrag (Bemessung gemäß ÖNORM EN 1825-2) definiert wurde.
Die Verrechnung des Starkverschmutzerzuschlages erfolgt immer rückwirkend für ein Jahr in welchem keine Entsorgung des Ölabscheiders durchgeführt wurde bzw. noch kein Ölabscheider vorhanden war, erstmalig für das Jahr 2017.
§ 5 BERECHNUNG DER KANALANSCHLUSSGEBÜHR:
Die Kanalanschlussgebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und dem Steigerungsbetrag.
1.) Die Grundgebühr beträgt
für den Schmutzwasseranschluss € 1.500,30
für den Tagwasseranschluss € 489,80
für jeden weiteren Anschluss desselben Objekts € 489,80
2.) Der Steigerungsbetrag ergibt sich, soweit nicht lit. b), c) oder d) Anwendung findet
- aus dem umbauten Raum des betroffenen Bauwerkes, wobei pro m³ umbautem Raum ein Betrag von € 3,01 zur Grundgebühr hinzugerechnet wird. Dabei werden Keller und Dachgeschosse, soweit diese nicht Wohnzwecken dienen, sowie nicht gewerbliche Garagen je zur Hälfte, alle übrigen Räume zur Gänze angerechnet;
- bei Campingplätzen aus der Anzahl der Standplätze, wobei pro Standplatz ein Betrag von € 398,10 zur Grundgebühr hinzugerechnet wird;
- bei gewerblichen Betriebsanlagen, aus denen nach Art und Menge ins Gewicht fallende Abwässer in die Kanalanlage eingeleitet werden, aus dem umbauten Raum des betroffenen Bauwerkes, wobei pro m³ umbautem Raum ein Betrag von € 3,01 zur Grundgebühr hinzugerechnet wird; dabei werden Keller- und Dachgeschosse zur Gänze angerechnet;
- bei gewerblichen Betriebsanlagen, aus denen nach Art und Menge nicht ins Gewicht fallende Abwässer in die Kanalanlage eingeleitet werden, aus einem Drittel des umbauten Raumes des betroffenen Bauwerkes, wobei pro m³ umbauten Raum ein Betrag von € 3,01 zur Grundgebühr hinzugerechnet wird; dabei werden Keller- und Dachgeschosse in die Berechnung miteinbezogen.
3.) Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören (und daher auch kein Steigerungsbetrag zu bezahlen):
- landwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile (Stall, Stadel udgl.)
- Sportstätten und Sportanlagen samt erforderlichen Nebenräumen, ausgenommen Räume mit WC und Waschanlagen;
- offene Lagerhallen.
§ 6 ENTRICHTUNG DER KANALANSCHLUSSGEBÜHR:
Die Kanalanschlussgebühr nach § 5 ist zu drei gleichen unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten an die Gemeinde zu bezahlen. Bei Zu- und Umbauten ist die Kanalanschlussgebühr unter einem zu bezahlen. Bei zukünftigen Preiserhöhungen kann der Gemeinderat jederzeit eine entsprechende Erhöhung der Kanalanschlussgebühr, jedoch höchstens in der Höhe der Änderung des Baukostenindexes des Bundesministeriums für Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vornehmen.
§ 7 GEBÜHRENSCHULDNER:
Zur Entrichtung der Gebühren sind die grundbücherlichen Eigentümer der angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Gebäude verpflichtet. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerks, im Falle eines Baurechts der Inhaber des Baurechts, Schuldner der Gebühren.
Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 8 UMSATZSTEUER:
Die angegebenen Beträge beinhalten jeweils die gesetzl. MwSt.
§ 9 MELDEPFLICHT:
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, jede Erweiterung (Zubauten) am angeschlossenen Objekt, die eine Änderung der Anschlussgebühren zur Folge hat, unverzüglich der Gemeinde zu melden.
§ 10 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN:
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz - TAbgG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11 INKRAFTTRETEN:
Dieser Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Kanalgebührenordnungen außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Verordnung
der Gemeinde Längenfeld über die Festlegung des Anschlussbereiches, der
Anschlusspflicht und der Art und Lage der Trennstelle für die öffentliche Abwasserbeseitigung
Der Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld hat mit Beschluss vom 05.07.2023 aufgrund der Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 08. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 - TiKG 2000), LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2018, folgende Verordnung über die Festlegung des Anschlussbereiches und der Art und Lage der Trennstelle für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde erlassen:
§ 1
Anschlussbereich
Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 100 Meter (horizontal gemessen) festgelegt wird.
§ 2
Anschlusspflicht
Hinsichtlich der Abwässer besteht die Anschlusspflicht im gesamten Anschlussbereich.
§ 3
Art und Lage der Trennstelle
Die Trennstelle ist eine gedachte Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.
Die Lage der Trennstelle wird allgemein mit einem Meter neben dem Sammelkanal festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bisherigen Kanalordnungen (Kanalsatzungen) außer Kraft. Die auf der Grundlage der bisherigen Verordnungen rechtskräftig erlassenen Anschlussbescheide bleiben unberührt.
Müllabfuhrordnung
(Müllabfuhrordnung.pdf)
Nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBL.Nr. 3/2008, in der Fassung LGBL.Nr. 144/2018
§ 1 Allgemeine Grundsätze
1) Die gesamten im Bereich der Gemeinde anfallenden Siedlungsabfälle sind durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Längenfeld gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen.
2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen
- gefährliche Abfälle,
- sonstige Abfälle und
- biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
2) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, dass ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
3) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
4) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel.
6) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.
§ Abfuhrbereich
1) Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Längenfeld.
2) Nicht unter die Abholpflicht fallen
a) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden;
b) sonstige Abfälle;
c) die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, die auf Grund der Müllabfuhrordnung zum Recyclinghof und Grünschnittzwischenlager zu bringen sind;
d) Folgende Grundstücke, bei denen auf Grund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlichen nicht vertretbaren Aufwand möglich ist, haben ihre Abfälle zu den nachfolgend angeführten Sammelstellen zu verbringen:
- Grube Alm Sammelstelle bei Hnr. Bruggen 42c
- Gasthof am Feuerstein, Polles-Alm bei Parkplatz / Fußballplatz Huben
- Polltal-Alm, Hahlkogelhaus, Breitlehn-Alm bei Mühlbrücke
- Stabele-Alm, Innerberg-Alm, Hauerseehütte, Wurzberg-Alm bei Hnr. Winklen 45
- Wiesle bei Unterried Kirche
- Winnebachseehütte Ortsteil Winnebach
- Ambergerhütte, Sulztal-Alm, Nissl-Alm Sammelstelle Gries - Parkplatz
§ 4 Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter
1) Die Sammlung der Siedlungsabfälle darf nur in den folgenden Behältnissen erfolgen:
- Restmülltonne - 120 Liter, 240 Liter
- Restmüllgroßbehälter - 660 Liter, 770 Liter, 1100 Liter
- Tonne für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle - 25 Liter, 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter
2) Festlegung der Mindestbehältervolumen (= Mindestabgabe):
- für Restmüll:
I. für den Restmüll pro Einwohner: 25 kg pro Jahr
II. für den Restmüll pro Sitzplatz im Restaurantbetrieb: 6,5 kg pro Jahr
III. für den Restmüll pro vermietetem Bett: 6,5 kg pro Jahr
IV. für den Restmüll pro gezählten Dienstnehmer je Betrieb: 13,0 kg pro Jahr
V. für den Restmüll je Ferienwohnung mit einer Größe von- 1 - 3 Betten: 19,5 kg pro Jahr
- 4 - 6 Betten: 39,0 kg pro Jahr
- 7 - 10 Betten: 52,0 kg pro Jahr
- über 10 Betten: 65,0 kg pro Jahr
- VI. für den Restmüll pro Wochenendhaus: 65,0 kg pro Jahr
- für den Restmüll pro Standplatz bei Campingplatz: 19,5 kg pro Jahr
- für den Restmüll pro Sitzplatz bei Schutzhütten, bew. Almen u.dgl.
Ganzjahresbetrieb pro Sitzplatz: 6,5 kg pro Jahr
Sommerbetrieb (von Juni bis Oktober) pro Sitzplatz: 3,25 kg pro Jahr
- für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle 3 l pro Woche und Einwohner
4) Die Mülltonnen bzw. Müllgroßbehälter werden dem Grundeigentümer von der Gemeinde gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt.
5) Die Behälter für Restmüll werden 14-tägig jeweils am Dienstag von der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt. Die Behälter für Bioabfall werden in den Sommermonaten (Mai-Oktober) wöchentlich und in den Wintermonaten (November – April) 14-tägig, jeweils am Dienstag von der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt.
6) Die Behälter sind vom Grundeigentümer bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten, während dieses Zeitraumes innerhalb des Grundstückes so aufzustellen, dass
- für die Hausbewohner und für die Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt
- diese von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß benützt werden können
- die Müllbehälter von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitverlust abgeholt werden können
7) Über- oder unterschreitet das tatsächliche Abfallaufkommen das vorgeschriebene Behältervolumen, so kann eine entsprechende Anpassung des Behältervolumens oder des Abholrhythmus beim Bürgermeister beantragt werden.
8) Wenn der Abfuhrplan aus triftigen Gründen, wie Feiertage, Gebrechen beim Müllfahrzeug und dgl., nicht eingehalten werden kann, dann verschiebt sich der Abholrhythmus in dieser Arbeitswoche ab Verhinderung um einen Tag. Es besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz, wenn der Abfuhrplan nicht eingehalten werden kann.
9) Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag bis 07.00 Uhr bereitzustellen.
§ 5 Festlegung des Systems der Abholung von Sperrmüll, Altholz, Bauschutt
- Der Sperrmüll, der Bauschutt und das Altholz können am Recyclinghof der Gemeinde Längenfeld zu den festgelegten Öffnungszeiten kostenpflichtig abgegeben werden. Im Rahmen der Übernahme wird die Menge gewogen und ein Lieferschein erstellt. Das durch die Waage ermittelte Gewicht wird verrechnet.
- Sperriger Haushaltsschrott ist getrennt vom übrigen Sperrmüll abzugeben.
§ 6 Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle
- Die Altstoffe und Verpackungen – Glas, Papier/Kartonagen, Metalle, Elektroaltgeräte, Kunst- und Verbundstoffe, Textilien, Speisefette, Alt-Reifen sowie Problemstoffe – dürfen nicht in die nach § 4 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind der jeweils hierfür eingerichteten eigenen Sammlung zu übergeben.
- Altglas ist in die aufgestellten Depotboxen am Recyclinghof, getrennt nach Weiß- und Buntglas, einzubringen. In die Altglasbehälter für Bunt- und Weißglas dürfen nicht eingebracht werden: Fensterglas, Spiegelglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen, Steingutflaschen, Porzellan, Leuchtstoffröhren, etc.
Flachglas (Fensterglas, Trinkgläser, Spiegel) ist in den aufgestellten Depotcontainer einzubringen. - Altpapier und Kartonagen sind in die aufgestellten Depotcontainer am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.
Nicht zum Altpapier gehören:
Kohle- und Durchschreibpapier, Kunststofffolien, Milch- und Getränkeverpackungen, Zellophan, mit gefährlichen Abfällen und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier, Papiertaschentücher, Servietten, Küchenrollen, Hygienepapier, etc.
4. Metallverpackungen und Haushaltsschrott:
a) Metallverpackungen sind in die aufgestellten Depotcontainer am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.
Metallverpackungen sind:
Weißblech- und Aludosen, Aluminiumfolien, Konservendosen, etc.
Nicht zu den Metallverpackungen gehören:
Nicht restentleerte Spraydosen, nicht restentleerte Mineralöl-, Farb- und Lackdosen, Töpfe und Pfannen, Besteck, etc.
b) Haushaltsschrott (Eisenschrott): Haushaltsschrott ist am Recyclinghof in die dafür vorgesehenen Container einzubringen.
Zum Haushaltsschrott gehören:
Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe und Pfannen, Besteck etc.
Nicht zum Haushaltsschrott gehören:
Autowracks, Kühlgeräte, Ölradiatoren, elektrische Haushaltsgeräte etc.
5. Elektroaltgeräte:
Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios, CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.), Bildschirmgeräte (TV- und Computer-Bildschirme, etc.) und Kühlgeräte sind am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.
6. Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen:
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sind in die jeweils hierfür aufgestellten Depotcontainer am Recyclinghof einzubringen.
Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen gehören:
Kunststofffolien und -flaschen, Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen, Blisterverpackungen, Styroporverpackungen, etc.
Nicht zu den Kunststoff- und Verbundverpackungen gehören:
Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, Silofolien etc.
7. Alttextilien und Altschuhe:
Alttextilien und Altschuhe sind am Recyclinghof in die jeweils hierfür vorgesehenen Kleidercontainer einzubringen. Kleidersäcke hierfür sind am Recyclinghof erhältlich.
8. Speisefette/-öle:
Die mit Speisefetten und -ölen befüllten Behältnisse (z.B. Öli) sind im Austauschverfahren am Recyclinghof abzugeben.
9. Altreifen:
Altreifen sind am Recyclinghof in die jeweils hierfür vorgesehenen Container/Ablageplatz einzubringen.
§ 7 Festlegung des Systems der Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen
1) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:
- organische Abfälle aus Privatgärten wie Grünschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen-, Obst- und Gemüseabfälle, etc.
- organische Abfälle aus Haushalten wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffee und Teesud samt Filterpapier, Schnittblumen, Topfpflanzen (mit Erde), Mist und Streu von Kleintieren (Stroh, Holzspäne), etc.
- organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel
- unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht (z.B. Servietten) und zur Sammlung und Verwertung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen geeignet ist
2) Nicht biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:
Verpackungsabfälle (Kunststoff, Glas, Metall), Textilien, Staubsaugerbeutel, Aschen, Windeln, Hygieneartikel, Blumentöpfe, künstliche Katzenstreu, Schlachtabfälle, Kadaver, Knochen, etc.
3) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des 3 Abs. 2 lit. a (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in Säcken oder Tonnen entsprechend der Festlegungen im § 4 zu sammeln und zu übergeben.
4) So genannte „Eigenkompostierer“ haben die Aufnahme und das Ende ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde schriftlich zu melden. Damit verpflichtet sich der „Eigenkompostierer“ ganzjährig sämtliche biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle auf dem eigenem Grundstück zu kompostieren (= Meldepflicht).
5) Saisonal anfallende Gartenabfälle (z.B. Baum- und Strauchschnitt) sind am Recyclinghof der Gemeinde Längenfeld in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen.
§ 8 Verwendung und Reinigung der Behälter
- Die aufgestellten Behälter sind so zu verwenden, dass die Verschmutzung der Behälter und der Aufstellungsorte möglichst hintan gehalten wird. Die Ablagerung von Abfällen neben den Behältern, auch im Falle deren Überfüllung, ist untersagt.
- Die Reinigung der Müllbehälter hat regelmäßig durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen.
- Das Einbringen von flüssigen und heißen Abfällen in die Behälter ist untersagt.
- Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel ordnungsgemäß schließen lässt.
- Andere als im § 4 Abs. 1 und 2 angeführten Müllbehälter, Müllcontainer und Bioabfallbehälter dürfen nicht verwendet werden.
§ 9 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 144/2018, bestraft.
§ 10 In-Kraft-Treten
- Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Längenfeld tritt mit 01.07.2019 in Kraft.
- Gleichzeitig treten alle früheren Müllabfuhrordnungen außer Kraft.
Gemeinderatsbeschluss v. 21.05.2019
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Stellplatzverordnung
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 26.03.2024 über die Errichtung von Abstellmöglichkei-ten von Kraftfahrzeugen – Stellplatzverordnung
Aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs 8 der Kundmachung der Landesregierung vom 19. April 2022 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2018 (Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022), LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl. 85/2023, sowie § 18 Ge-setzes vom 21. Mai 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemein-deordnung 2001 – TGO 2001), LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2023, wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld verordnet:
§1 Allgemeines
- Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Ab-stellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe, ein-schließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, zu schaffen. Diese Verpflichtung be-steht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmög-lichkeiten entsteht.
2. Die erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlage höchstens 300m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sein. Diese Entfernung kann überschritten werden, wenn
a. auf Grund des Baubestandes oder auf Grund von Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkeiten nur in ent-sprechend größerer Entfernung geschaffen werden können oder
b. dies im Interesse einer angestrebten Verkehrsberuhigung in bestimmten Ge-bieten zweckmäßig ist.
In der Baubewilligung kann eine geringere als die im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden, wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der betreffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht einer der unter Punkt a und b genannten Gründe dem entgegensteht.
3. Stellplätze und Garagen müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Technischen Bauvorschriften 2016 – TBV 2016 entsprechen. Am Bauplatz darf höchs-tens ein, von einem anderen Stellplatz abhängiger Stellplatz, errichtet werden (hinter-einander Parken). Beide Stellplätze müssen hier zwingend einem Nutzer zugeordnet sein. Bei Wohnanlagen sind abhängige Parkplätze generell nicht zulässig.
4. Bei Wohnbauten wird entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde zwischen 4 Kategorien unterschieden. Diese Einteilung wurde in Anlehnung an die Stellplatzhöchstzahl-verordnung des Landes Tirol durchgeführt.
§ 2 Anzahl der Stellplätze für bauliche Anlagen
Unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse der Gemeinde Längenfeld wird die Anzahl der jeweils erforderlichen Stellplätze oder Garagen nach § 1 Abs 1, erster Satz, für die im Folgenden genannten Arten von baulichen Anlagen festgelegt.
Zuordnung der Ortsteile in Kategorien:
Kategorie A: Unterlängenfeld, Oberlängenfeld und Huben inkl. Mühl
Kategorie B: Gottsgut, Astlehn, Runhof
Kategorie C: Burgstein, Gries, Lehn, Lehner Au, Oberried, Unterried, Dorf, Au, Espan, Dorferau, Winklen, Winklerberg
Kategorie D: Aschbach inkl. Im Brand, Winkle, Bruggen
A | B | C | D | |
1. Gebäud, die Wohnzwecken dienen | ||||
1.1 je Wohnung bis 60m2 Wohnnutzfläche | 1,4 | 1,6 | 1,8 | 2,0 |
1.2 je Wohnung bis 61m2 bis 80m2 Wohnnutzfläche | 2,1 | 2,4 | 2,7 | 3,0 |
1.3 je Wohnung bis 81m2 bis 110m2 Wohnnutzfläche | 2,4 | 2,8 | 3,0 | 3,0 |
1.4 je Wohnung mehr als 110m2 Wohnnutzfläche | 2,5 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
Als Wohnnutzfläche nach gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:
a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
b) Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.
Die Höchstzahlen sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch LGBl. 85/2023, darf die Höchstzahl an Ab-stellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohn-anlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.
Bei der Berechnung der Bettenanzahl wird die Definition für Bett bzw. Schlafgelegenheit laut dem Tiroler Raum-ordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert LGBl. 85/2023, herangezogen.
2. Appartements und Ferienwohnungen
2.1 je Ferienwohnung unter 40 m² - 1,0
2.2 je Ferienwohnung von 40 m² bis 80 m² Wohnnutzfläche - 2,0
2.3 je Ferienwohnung mit mehr als 80 m² Wohnnutzfläche - 3,0
3. Privatzimmervermietung
3.1 je 2 Gästebetten - 1,0
4. Gaststätten und Beherbergungsgroßbetriebe
4.1 Hotels und Pensionen für je 2 Gästebetten - 1,0
4.2 mit Restaurationsteil zusätzlich für je 7 Sitzplätze - 1,0
4.3 Restaurants, Tanzlokale, Ausflugsgaststätten je 10 m² Nutzfläche der Gasträume - 1,0
4.4 Personalzimmer, Personalwohnungen, Personalwohnhäuser je 2 Personalbetten - 1,0
5. Verkaufsstätten
5.1 Läden, Geschäftshäuser - je 20m² Nutzfläche der Verkaufsräume (mindestens 2 Stellplätze) - 1,0
6.Gewerbliche Anlagen
6.1 Industrie- und Gewerbebetriebe: je 50 m² Betriebsfläche oder je 2 Beschäftigte - 1,0
6.2 Lagerhäuser: je 100 m² Betriebsfläche oder je 5 Beschäftigte - 1,0
6.3 Kraftfahrzeugwerkstätten: je Wartungs- oder Reparaturstand - 6,0
6.4 Tankstelle mit Pflegeplatz: je Pflegeplatz - 10,0
6.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße: je Waschanlage - 5,0
7. Öffentliche Gebäude, Büros, Verwaltungs- und Praxis-räume
7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude, Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume, Arztpraxen udgl.: je 30 m² Bürofläche bzw. Wartebereichsfläche (mindestens 3 Stellplätze) - 1,0
Hinweis für Bauführungen im Bestand (Ortskernregelung):
Auf Antrag des Bauwerbers kann die Baubehörde in begründeten Fällen geringfügig von die-ser Stellplatzverordnung abweichen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft
Längenfeld, am 26.03.2024
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Wasserleitungsgebührenordnung - Gemeindewasserversorgungsanlage Brugger-Sänter
(Wasserleitungsgebührenordnung - Gemeindewasserversorgungsanlage Brugger Sänter.pdf)
Der Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld hat in seiner Sitzung am 06.12.1994, 04.12.2001 und 14.10.2003 beschlossen, gemäß § 15 Abs. 3, Ziff. 5 FAG 1993 (BGBl. Nr. 30), für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Brugger-Sänter (kurz WVA Brugger-Sänter) folgende Wasserleitungsgebührenordnung zu erlassen:
§ 1 Einteilung der Gebühren
Für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie die Benützung von Wasserzählern erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr. Für die Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpenanlagen oder anderen Erweiterungsbauten der Gemeindewasserversorgungsanlage behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.
§ 2 Entstehen der Gebühr
1) Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeindewasserleitung. Bei Zu-, Umbauten und Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang des früheren übersteigt.
2) Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Baubeginn der Erweiterungsanlage.
3) Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses und der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
§3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr
1) Bemessungsgrundlage ist der umbaute Raum nach ÖNORM B 1800. Garagen werden nur mit ¼ des umbauten Raumes in Anrechnung gebracht.
2) Die Anschlussgebühr setzt sich wie folgt zusammen:
Grundgebühr: € 622,80 inkl. gesetzl. MwSt.
pro m³ umbauten Raum € 1,04 inkl. gesetzl. MwSt.
pro m² Bauplatzfläche € 1,04 inkl. gesetzl. MwSt.
3) Die Anschluss- und Erweiterungsgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist zu 50 % binnen einem Monat nach der Vorschreibung, der Rest ein Jahr nach Fälligkeit der ersten Rate zur Zahlung fällig.
§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe des Wasserzinses
Der Wasserzins berechnet sich aus dem lt. Wasserzähler errechneten Verbrauch vervielfacht mit dem Einheitssatz. Der Einheitssatz wird mit € 0,80 inkl. gesetzl. MwSt. pro m³ festgelegt.
§ 5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zählermiete
Die Zählergebühr beträgt pro Jahr für jedes angeschlossene Objekt € 7,27 zzgl. gesetzl. MwSt.
§ 6 Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
§ 7 Verfahrensbestimmungen
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 34/1984 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Diese Wasserleitungsgebührenordnung tritt mit Ablauf der ordnungsgemäßen Kundmachung in Kraft.
2001 Gemeinderatsbeschluss | 04.12.2001 |
Kundmachung | 06.12. - 21.12.2001 |
2003 Gemeinderatsbeschluss | 14.10.2003 |
Kundmachung | 16.10. - 31.10.2003 |
Die angeführten Gebührensätze gelten ab 1.1.2003 gem. GRB. v. 13.11.2002!
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Wasserleitungsordnung - Gemeindewasserversorgungsanlage Brugger Sänter
(Wasserleitungsordnung - Gemeindewasserversorgungsanlage Brugger Sänter.pdf)
Der Gemeinderat der Gemeinde Längenfeld hat mit Beschluss vom 06.12.1994 bzw. 13.11.2002 auf Grund des § 28 TGO 1966 für die Benützung der Gemeindewasser-versorgungsanlage Brugger-Sänter (kurz WVA Brugger-Sänter) folgende Satzung erlassen :
§ 1 Betriebszweck
Die Gemeindewasserversorgungsanlage dient der Versorgung aller im erschließbaren Bereich der Anlage gelegenen Grundstücke des Gemeindegebietes mit Trink-, Nutz- und Löschwasser.
§ 2 Anschluss- und Benützungszwang
- Für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen Gebäude besteht Anschluss- und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst alle Objekt, die bereits an der Gemeindeversorgungsanlage angeschlossen sind sowie alle Neubauten, die innerhalb eines Umkreises von 100 m vom Ortsnetz der Gemeindeversorgungsanlage errichtet werden.
Bei der Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage besteht der Anschlusszwang für alle Objekte, die in einem Umkreis von 100 m von der Versorgungsanlage neu errichtet werden. - Über Antrag kann die Befreiung vom Anschluss- und Benützungszwang gewährt werden, wenn Gründe der Gesundheitspflege und der Feuersicherheit nicht entgegenstehen sowie die Errichtung neuer Anlagen der Bestand der Gemeindeanlage in wirtschaftlicher Beziehung nicht gefährdet ist.
- Nicht unter den Anschluss- und Benützungszwang fallende Grundstücke können über Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn dadurch der Gemeinde keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
- Die Gemeinde kann Grundstücken innerhalb des erschließbaren Bereiches der Wasserversorgungsanlage den Anschluss verweigern, wenn die Zweckwidmung der Grundstücke eine übermäßige Beanspruchung der Gemeindewasserversorgungsanlage erwarten lässt bzw. verursacht und deren Lage übermäßige Zuleitungs-, Betriebs- und Erhaltungskosten verursacht, es sei denn, dass solche Mehrkosten vom Anschlusswerber getragen werden.
§ 3 Anschlüsse
- Die Gemeinde Längenfeld lässt auf Rechnung des Grundstückseigentümers den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, den Einbau einer Absperrvorrichtung und eine Anschlussleitung bis zu mindestens einem Meter hinter der Absperrvorrichtung ausführen. Die bis zu diesem Punkt von der Gemeinde verlegte Anschlussleitung wird Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage.
- Die Herstellung des Anschlusses erfolgt auf schriftlichen Antrag des Anschlusswerbers. Dem Antrag ist ein Lageplan, aus welchem der Verlauf der weiteren Zuleitung ersichtlich ist, im Maßstab 1:500 anzuschließen.
- Die Ausführungen der weiteren Zuleitungen ab der im Abs. 1 begründeten öffentlichen Wasserversorgungsanlage hat der Grundstückseigentümer durch einen befugten Gewerbetreibenden auf eigene Rechnung zu veranlassen.
Hiebei sind die Richtlinien der ÖNORM B 2532 besonders auch hinsichtlich des Frostschutzes zu beachten. Die Gemeinde ist der ÖNORM entsprechend auch berechtigt, die Verwendung bestimmter Rohre und Isolierungen für die Anschlussleitung vorzuschreiben. Die Instandhaltung der Zuleitung obliegt dem Grundstückseigentümer.
§ 4 Wasserlieferung
- Für den Fall des Eintretens von Elementarereignissen oder von sonstigen Notstandsfällen ausgenommen erfolgt die Wasserlieferung ohne Beschränkung. Alle Ausläufe sind nach Wasserentnahme abzusperren. Wasserverschwendung ist zu vermeiden.
- Bei einem Wechsel im Eigentum an einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstück hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug der Gemeinde abzumelden und der neue den Wasserbezug anzumelden.
- Unvermeidbare Mängel in der Wasserlieferung begründen keine Schadenersatzpflicht. Betriebseinschränkungen werden nach Möglichkeit vorher bekannt gegeben.
§ 5 Wasserzähler
- Der Wasserverbrauch der einzelnen Objekte wird durch Wasserzähler festgestellt.
- Wasserzähler werden auf Kosten der Gemeinde angeschafft und auf Kosten der angeschlossenen Grundeigentümer angebracht und erhalten.
- Die Wasserabnehmer sind berechtigt, die Nachprüfung der Wasserzähler zu verlangen. Ergibt die Nachprüfung Fehlmessungen von mehr als 5 %, trägt die Gemeinde die Nachprüfungskosten, andernfalls sind diese vom Antragsteller zu tragen.
- Die Wasserzähler sind an einem leicht zugänglichen, frostsicheren, einvernehmlich mit der Gemeinde festzulegenden Ort im Hause des Anschlusswerbers anzubringen. In unverbauten Grundstücken sind für die Wasserzähler frostsichere und wasserdichte Schächte nach Angabe der Gemeinde zu errichten.
- Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler sind beim Gemeindeamt unverzüglich anzuzeigen.
Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes haftet für unsachgemäße Behandlung der Wasserzähler und der Absperrvorrichtungen.
§ 6 Anschlusspflicht
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Zuleitung nach § 3 Abs. 3 sowie der Wasserzähler erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
§ 7 Gebühren
- Für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage und für den laufenden Wasserbezug sowie die Benützung der Wasserzähler erhebt die Gemeinde Gebühren.
- Art, Fälligkeit und Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung.
§ 8 Berechtigte und Verpflichtete
Die in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten sinngemäß auch für die Nutznießer des Grundstückes.
§ 9 Strafbestimmungen
Verstöße gegen diese Satzung werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu Schilling 5.000,-- bei Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
§ 10
Diese Wasserleitungsordnung tritt mit Ablauf der ordnungsgemäßen Kundmachung in Kraft.
Gemeinderatsbeschluss: | 13.11.2002 |
Kundmachung: | 15.11. - 02.12.2002 |
VO: | Zahl: Ib-5207/0-14-2002 vom 09.12.2002 |
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Waldumlage
(Festsetzung einer Waldumlage.pdf.)
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 08.11.2022 über die Festsetzung einer Waldumlage
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, wird zur teilwesen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher verordnet:
§ 1
Waldumlage, Umlagesatz
Die Gemeinde Längenfeld erhebt eine Waldumlage und legt den Umlagesatz einheitlich für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag mit 100 v.H. der von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 6. September 2022, Vbl. Tirol. Nr. 59/2022, festgelegten Hektarsätze fest.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister