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Verordnungen

 

 

Abfallgebührenordnung

Abfallgebührenordnung

(Abfallgebührenordnung der Gemeinde Längenfeld.pdf)

(Änderung Abfallgebührenordnung der Gemeinde Längenfeld ab 01.01.2022.pdf)


Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Längenfeld vom 16.07.2020 (zuletzt geändert durch den GR-Beschluss vom 21.12.2023) über die Erhebung von Abfallgebühren.


Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018, und des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung und Art der Abfallgebühren


Die Gemeinde Längenfeld hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfall- und Umweltberatung entsteht, Gebühren ein. Die Abfallgebühren werden als Grundgebühr und als weitere Gebühr eingehoben.

§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie die Abfall- und Umweltberatung.
  2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

§ 3
Gebührentarif

  1. Grundgebühr:
    Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen bzw. Gebührensätze:

    a) Privathaushalte:

    Erwachsene € 24,--
    Kinder (bis vollendetem 14. Lebensjahr) € 12,--

    b) Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen:
    a. Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb (auch Cafe und Diskotheken) pro Sitzplatz € 4,80
    b. Gastgewerbebetriebe mit ausschließlicher Gästebeherbergung (Pensionen) und Privatzimmervermietung pro Bett € 4,80
    c. Gastgewerbebetriebe mit Restaurantbetrieb und Gästebeherbergung pro Bett € 7,20
    Bei Restaurantbetrieb mit gleichzeitiger Gästenächtigung werden die vermietbaren Betten auf die Sitzplätze angerechnet und die Sitzplätze somit um diese vermindert.
    d. Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Büros (alle nicht sonst erfassten Gewerbebetriebe, auch Gemeindeeinrichtungen) pro Dienstnehmer, inkl. Betriebsinhaber € 4,80

    c) Ferienwohnungen
    a. FEWO 1-3 Betten € 26,40
    b. FEWO 4-6 Betten € 52,80
    c. FEWO 7-10 Betten € 79,20
    d. FEWO über 10 Betten € 105,60

    d) Wochenend- u. Ferienhaus
    je m² Nutzfläche:
    bis 40 m² € 52,80
    von 41 - 150 m² € 79,20
    über 151 m² € 105,60

    e) Campingplatz
    pro Standplatz € 24,--

    f) Schutzhütte, bew. Almen u.dgl.
    a. Ganzjahresbetrieb € 4,80
    pro Sitzplatz
    b. Sommerbetrieb (von Juni bis Oktober)
    pro Sitzplatz € 2,40

    g) Grünschnittentsorgung
    Pauschalbetrag je gem. Haushalt € 6,00

    Die Grundgebühr beinhaltet insbesondere die Aufwendungen zu Deckung der Kosten für

    • die Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen und Recyclinghof
    • die Problemstoffsammlung
    • die Abfall- und Umweltberatung
    • die Beitragsleistungen an Abfallverbänden

    Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Melderegister der Gemeinde Längenfeld zum angeführten Stichtag, wobei keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitze („Zweitwohnsitze“) erfolgt. An- und Abmeldungen von Personen während des Jahres bzw. innerhalb der Stichtags-Berechnung bleiben unberücksichtigt. Bei Neugründung eines Haushaltes bzw. Auflassung desselben während des Jahres wird die Abfallgebühr aliquot nach angefangenen Monaten berechnet.
    Sollte während des Jahres ein neuer Betrieb gegründet oder ein Betrieb aufgelöst werden, so wird die Abfallgebühr zum jeweiligen Vorschreibungstermin entsprechend berechnet und aliquot eingehoben. Bei aufgelassenen Betrieben werden bereits eingehobene Grundgebühren aliquot retourniert.

  2. Weitere Gebühr:
    Die weitere Gebühr gliedert sich in Restmüllgebühr, Biomüllgebühr, Sperrmüllgebühr, Altholzgebühr und Bauschuttgebühr. Es gelten für die weitere Gebühr folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührenansätze:
    A) Restmüllgebühr
    Die weitere Gebühr für Restmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Restmüllmenge.
    B) Biomüllgebühr
    Die weitere Gebühr für Biomüll beträgt € 0,23 pro Kilogramm für die tatsächlich entsorgte Biomüllmenge.
    C) Sperrmüllgebühr
    Die weitere Gebühr für Sperrmüll beträgt € 0,45 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Sperrmüllmenge.
    D) Altholzgebühr
    Die weitere Gebühr für Altholz beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Altholzmenge.
    E) Bauschuttgebühr
    Die weitere Gebühr für Bauschutt beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Bauschuttmenge.
    F) Flachglas
    Die weitere Gebühr für Flachglas beträgt € 0,15 pro Kilogramm für die am Recyclinghof entsorgte Flachglasmenge.

  3. Mehrwertsteuer:

Die angeführten Beträge beinhalten jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 10 %).

 

§ 4
Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
  2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
  3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 5
Entrichtung der Gebühren


Die Gebührenvorschreibung erfolgt quartalsmäßig jeweils zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15.
Oktober eines jeweiligen Jahres.
Die Grünschnittentsorgung wird halbjährlich bis 15. Jänner und 15. Juli vorgeschrieben.
Als Stichtag für die Ermittlung der Grundgebühr gilt für alle im § 3 Abs.1 lit. a.) bis g.) angeführten
Grundgebühren der 01. Jänner, 01. April, 01. Juli und der 1. Oktober für das jeweils folgende Quartal.

§ 6
Verfahrensbestimmungen


Für Verfahren nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 in Verbindung mit dem Tiroler
Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009 anzuwenden.

§ 7
Inkrafttreten

  1. Die Abfallgebührenordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten alle früheren Abfallgebührenverordnungen außer Kraft.

 

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister

 

Öffnungszeiten

 

Montag - Freitag:

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag:

14:00 Uhr - 17:00 Uhr

 

Adresse

 

Gemeinde Längenfeld

Oberlängenfeld 72
6444 Längenfeld
Telefon: +43 5253 5205
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